Deregulierung, aber richtig

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Grenzänderungsgesetz Burgenland – Steiermark

· BG · BGBl. Nr. 411/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz von 1968 hat einmalig den Verlauf der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark an einigen Teilstrecken neu festgelegt. Diese Grenzaenderung wurde mit den zustimmenden Landesverfassungsgesetzen 1969 wirksam und ist seither vollzogen. Eine einmalige, erledigte Grenzfestlegung braucht kein fortbestehendes Bundesgesetz.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf) und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten 1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz, so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt. 24.11.2022 10000450 NOR40097057

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Steiermark an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. LVG – Bgld. LGBl. Nr. 16/1969 (kundgemacht am 8.5.1969) LVG – Stmk. LGBl. Nr. 53/1969 (kundgemacht am 30.7.1969) 24.11.2022 10000450 NOR40097059

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz