Oberster Gerichtshof
OGHG · BG · BGBl. Nr. 328/1968 · in Kraft seit 1969-01-01
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das OGH-Gesetz regelt den Obersten Gerichtshof – die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Teil der staatlichen Grundordnung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 24 — Artikel XXIV ↗ RIS
Artikel XXIV Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007 zu § 7, BGBl. Nr. 328/1968) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. 27.09.2023 10000449 NOR40095557
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz