Deregulierung, aber richtig

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Oberster Gerichtshof

OGHG · BG · BGBl. Nr. 328/1968 · in Kraft seit 1969-01-01

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das OGH-Gesetz regelt den Obersten Gerichtshof – die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Teil der staatlichen Grundordnung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 24 — Artikel XXIV ↗ RIS

Artikel XXIV Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007 zu § 7, BGBl. Nr. 328/1968) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. 27.09.2023 10000449 NOR40095557

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz