Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 273/1968 · in Kraft seit 1968-07-20
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1968 veröffentlicht einen VfGH-Rechtssatz, der Maßnahmen zur Nahrungsmittelversorgung dem Ernährungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) als Bundessache zuordnet. Das Versorgungssicherungsgesetz (BGBl. Nr. 282/1980) und die heutigen Lebensmittelgesetze haben diese Frage längst geregelt. Der Eintrag hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und kann ersatzlos entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 10. Juli 1968, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben StF: BGBl. Nr. 273/1968 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85 wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 2. Juli 1968, K II-1/68, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2022 10000448 NOR11000450 N11968130450
Art. 1 ↗ RIS
„Unter 'Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle' (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG.) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung der Nahrungsmittel vom sanitären Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben.“ vgl. auch das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980 Krisenvorsorge, Krisenmanagement, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG 15.09.2022 10000448 NOR12006861 N11968130440
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz