Deregulierung, aber richtig

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

· Vertrag – BR Jugoslawien · BGBl. Nr. 378/1968 · in Kraft seit 1992-04-28

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Konsularvertrag aus dem Jahr 1960 wurde als dokumentarische Kopie für die Weiteranwendung mit der Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl. III Nr. 156/1997) erstellt und gilt heute für Serbien als deren Rechtsnachfolger. Er regelt konsularische Kernaufgaben wie Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland, Immunitäten und Schifffahrtsangelegenheiten. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen bildet zwar einen allgemeinen Rahmen, aber dieser Bilateralvertrag schafft konkrete Sonderregelungen, die im Verhältnis zu Serbien weiterhin wirken. Ein legitimer Zweck ist gegeben; das Gesetz besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Für die Republik Montenegro wurde eine Kopie des Vertrages erstellt (BGBl. III Nr. 124/2007). KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien StF: BGBl. Nr. 378/1968 (NR: GP XI RV 621 AB 921 S. 108. BR: S. 267.) BGBl. III Nr. 156/1997 Deutsch, Serbokroatisch Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für

Art. 16 — Allgemeine Aufgaben der Konsuln ↗ RIS

Allgemeine Aufgaben der Konsuln Artikel 16 Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es: 1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen; 2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen; 3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen. 20.04.2021 10000444 NOR12006825 N1196810583U

Art. 39 — Artikel 39 ↗ RIS

Artikel 39 (1) Dieser Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von zehn Jahr unkündbar. (2) Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird er als für eine unbestimmte Zeit verlängert angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar sein. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. 20.04.2021 10000444 NOR12006848 N1196810606U

KI-Analyse · 2026-07-15 · 42 §§ im Datensatz