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Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 333/1967 · in Kraft seit 1967-08-23

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser 1967er-Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz richtete eine Gemischte Kommission für Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern ein. Beide Länder haben seitdem professionelle Entwicklungsagenturen mit eigenem institutionellen Rahmen aufgebaut (ADA bzw. DEZA/SDC), die eine derartige informelle Kommission vollständig ersetzt haben. Da der bereitgestellte Text keinen Hinweis auf fortlaufende Aktivitäten enthält und modernere Kooperationsrahmen existieren, ist anzunehmen, dass das Abkommen keine operative Wirkung mehr hat.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz) BGBl. Nr. 333/1967 23.08.1967 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Kooperation auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern StF: BGBl. Nr. 333/1967

Art. 1 — EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPARTEMENT ↗ RIS

EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPARTEMENT t. 261 Österreich 5 Bezugnehmend auf die Besprechungen, die zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates und der Österreichischen Bundesregierung auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern geführt worden sind, beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement der Österreichischen Botschaft folgenden Vorschlag zu unterbreiten: 1. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenosschenschaft und die Österreichische Bundesregierung bilden eine gemischte Kommission für Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. 2. Jede Regierung entsendet in die Kommission die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation. Ihre Geschäftsordnung gibt sich die Kommission selbst. 3. Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit und befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch, mit Fragen der Koordination der beiderseitigen bilateralen Tätigkeit, allfälligen gemeinsamen Vorhaben der beiden Regierungen in Entwicklungsländ

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz