Organhaftpflichtgesetz
OrgHG · BG · BGBl. Nr. 181/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 · in Kraft seit 2013-03-01
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wann Beamte und Organe für Schäden haften, die sie ihrem eigenen Rechtsträger zufügen, und schützt sie zugleich vor Haftung bei entschuldbaren Fehlern oder weisungsgemäßem Handeln. Es setzt klare, ausgewogene Haftungsregeln und gehört zum Kern eines funktionierenden Haftungsrechts. Es schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Haftpflicht § 1. (1) Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts – im folgenden Rechtsträger genannt – handeln, haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. (2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. 16.04.2024 10000442 NOR40147754
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Ein Ersatzanspruch (§ 1 Abs. 1) besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können. (2) Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. (3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden. 1. Zu Abs. 1 siehe auch § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811, als dessen Spezifikation dieser Abs. 1 gilt. 2. Zur Gehorsamspflicht siehe auch Art. 20 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930. Gehorsamspflicht, Mitverschulden 16.04.2024 10000442 NOR40147755
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. (2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 537/1984 Mäßigungsrecht 16.04.2024 10000442 NOR40147756
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz