Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 123/1967 · in Kraft seit 1967-04-06

10/09 Gemeindeaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die in der Verfassung (Art. 119a B-VG) vorgesehene Aufsicht des Bundes über die Gemeinden – sie sichert, dass Gemeinden Recht und Gesetz einhalten. Das gehört zur staatlichen Grundordnung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – ausgenommen § 11 – gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien. (3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 B-VG) zu besorgen sind. (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen. (5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 B-VG wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. B-VG 10.11.2022 10000437 NOR40154654

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen. (3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu. B-VG 10.11.2022 10000437 NOR40154655

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz