Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieser Vertrag regelt die genaue Vermessung, Markierung und Instandhaltung der österreichisch-slowenischen Staatsgrenze und wurde zuletzt 2011 aktualisiert, was seine fortlaufende operative Wirkung belegt. Eine Ständige Gemischte Kommission sorgt laufend für die Sichtbarkeit der Grenzmarkierungen; das ist eine klassische und notwendige staatliche Kernaufgabe. Auch innerhalb des Schengen-Raumes müssen zwei Staaten ihre Grenze völkerrechtlich verbindlich definieren und pflegen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 8 — ABSCHNITT III ↗ RIS

ABSCHNITT III Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze Artikel 8 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Art. 10 ↗ RIS

Artikel 10 Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.

Art. 21 — ABSCHNITT V ↗ RIS

ABSCHNITT V Ständige Gemischte Kommission Artikel 21 (1) Zur Durchführung von Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben, wird eine Ständige Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet. (2) Der Kommission obliegt insbesondere: (3) Die Kommission ist nicht zuständig:

Art. 38 — ABSCHNITT VII ↗ RIS

ABSCHNITT VII Schlußbestimmungen Artikel 38 Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitfrage, die weder von der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit noch im diplomatischen Wege bereinigt werden kann, so wird diese Streitfrage auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieses entscheidet auch über die Vorfrage, ob sich diese Streitfrage auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsbürger zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Ernennen die Vertragsstaaten ihren Schiedsrichter nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsrichterliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen der gleichen Frist über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung der Schiedsrichter und des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirku

Art. 40 ↗ RIS

Artikel 40 (1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieses Vertrages sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in Belgrad, am 8. April 1965.

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Verlauf der Staatsgrenze Artikel 1 (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien verläuft so, wie sie auf Grund des Artikels 27 Punkt 3 und 4 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 festgelegt und durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt worden ist. (2) Die gesamte Staatsgrenze wurde in den Jahren 1958 bis 1961 von der auf Grund des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, gebildeten Gemischten Kommission neu vermarkt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 39 §§ im Datensatz