Deregulierung, aber richtig

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Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

· Vertrag – Iran · BGBl. Nr. 45/1966 · in Kraft seit 1966-03-16

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Sanktionen gegen den Iran (u.a. Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und Nachfolgerechtsakte) schränken die praktische Anwendbarkeit der Niederlassungs- und Eigentumsbestimmungen des Vertrages ein.

Begründung

Der Vertrag wurde 1966 mit dem 'Kaiserreich Iran' geschlossen; diesen Staat gibt es seit der Revolution von 1979 nicht mehr. Zwar gilt völkerrechtlich Staatenkontinuität, doch fehlt eine formelle Bestätigung mit der Islamischen Republik, und EU-Sanktionen gegen den Iran machen Niederlassungs- und Eigentumsrechte des Vertrages faktisch unanwendbar. Der Kern – wechselseitiger Schutz von Staatsbürgern und Rechtshilfe – ist legitim; der Vertrag sollte aber formal mit der heutigen iranischen Gegenseite neu verhandelt oder ausgesetzt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran StF: BGBl. Nr. 45/1966 (NR: GP IX RV 217 AB 226 S. 36. BR: S. 163.) Deutsch, Französisch, Persisch Nachdem der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 31. August 1960. Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran soll unverletzbarer Friede und aufrichtige, dauernde Freundschaft herrschen. 17.05.2023 10000422 NOR12006671 N1196614911S

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei werden auf dem Gebiet der anderen Partei gemäß den Grundsätzen und der Übung des Völkerrechtes aufgenommen. Sie genießen daselbst bezüglich ihrer Person, ihres Eigentums und ihrer Rechte und Interessen den durch die Gesetze und die sonstigen Vorschriften gewährleisteten Schutz. Sie haben das Recht, das Gebiet der anderen Partei zu betreten und zu verlassen, daselbst zu reisen, ihren Aufenthalt zu wählen, sich niederzulassen und jede Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben, vorausgesetzt, daß sie sich hiebei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften unterwerfen, die auf dem Gebiet dieser Partei in Kraft stehen. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften beider Hoher Vertragschließender Parteien, betreffend das Paßwesen und die Aufenthaltsbedingungen für Ausländer, werden durch die vorangehenden Vertragsbestimmungen in keiner Weise berührt. Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann jederzeit Verfügungen treffen, um die Einwanderung auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, vorausgesetzt, daß es sich hiebei nicht um diskriminierende Maßnahmen handelt, die speziell gegen alle Angehörigen de

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden Parteien genießen die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird. Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Inländern vorbehält, kann auch die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ausschließen. Meistbegünstigung 17.05.2023 10000422 NOR12006675 N1196614915S

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6 Die Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften aller Art, inbegriffen Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Nachrichten- und Transportgesellschaften, die gemäß den Gesetzen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien errichtet und rechtlich anerkannt sind, werden auch auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich ihres rechtlichen Bestandes, ihrer Handlungsfähigkeit und ihres Rechtes, vor Gericht aufzutreten, anerkannt. Ihre Zulassung zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei wird durch die daselbst in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften geregelt. Hinsichtlich der Bedingungen ihrer Zulassung und der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in jeder anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften unter der Voraussetzung, daß sie sich den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsstaates unterwerfen, jede Handels- und industrielle Tätigkeit ausüben, die gemäß Artikel 5 von den Angehörigen des Staates, in dem sie errichtet worden sind, ausgeübt werden dürfen. Die genannten Gesellschaften werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in jeder Beziehung wie die ihnen entsprechenden Unternehme

Art. 15 ↗ RIS

Artikel 15 Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend für eine unbestimmte Dauer verlängert. Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. 17.05.2023 10000422 NOR12006685 N1196614925S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz