Deregulierung, aber richtig

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Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern

· Vertrag – UNO · BGBl. Nr. 60/1966 · in Kraft seit 1966-02-28

19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Abkommen von 1966 regelt den Status österreichischer Kontingente in der UN-Friedenstruppe UNFICYP in Zypern, deren Mandat wegen der weiter ungelösten Zypernfrage bis heute immer wieder verlängert wird. Ob Österreich aktuell noch Truppen stellt, lässt sich aus dem bereitgestellten Text nicht abschließend klären; da das Abkommen nicht formal gekündigt wurde, bildet es weiterhin die rechtliche Grundlage für eine etwaige Beteiligung. Bei bestätigter dauerhafter Beendigung der österreichischen Teilnahme wäre eine formelle Kündigung angebracht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern BGBl. Nr. 60/1966 28.02.1966 Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern StF: BGBl. Nr. 60/1966 Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 14 am 28. Feber 1966 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

VEREINTE NATIONEN NEW YORK PO 210 CYPR (2) 21. Feber 1966 Herr Botschafter! 1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575), worin dieser unter anderem "Empfiehlt, daß mit Zustimmung der Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung und Stärke der Streitkräfte soll vom Generalsekretär im Einvernehmen mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten Königreichs festgesetzt werden. Der Kommandant der Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär, der die Regierungen, welche die Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll, soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat über ihren Einsatz berichten; Empfiehlt, daß es die Aufgabe der Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit alles daranzusetzen, ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Recht und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen Verhältnissen beizutra

Anl. 1 ↗ RIS

ANHANG I S/5634 BRIEFWECHSEL, WELCHER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK CYPERN ÜBER DEN STATUS DER STREITKRÄFTE DER VEREINTEN NATIONEN ZUR ERHALTUNG DES FRIEDENS IN CYPERN DARSTELLT SCHREIBEN DES GENERALSEKRETÄRS DER VEREINTEN NATIONEN AN DEN MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN VON CYPERN 31. März 1964 Herr Minister! Ich beehre mich, auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 4. März 1964 angenommene Resolution (S/5575) Bezug zu nehmen. In Absatz 4 dieser Resolution empfahl der Sicherheitsrat, daß mit Zustimmung der Regierung der Republik Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Mit Schreiben vom 4. März 1964 teilte der Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Cypern dem Generalsekretär die Zustimmung der Regierung der Republik Cypern zur Aufstellung dieser Streitkräfte mit. Die Streitkräfte wurden am 27. März 1964 aufgestellt. Ich beehre mich ferner, auf Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen Bezug zu nehmen, welcher vorsieht, daß die Organisation im Gebiet ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele e

Anl. 2 — ABSCHNITT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ↗ RIS

ANHANG II VEREINTE NATIONEN SEKRETARIAT ST/SGB/UNFICYP/1 25. April 1964 BULLETIN DES GENERALSEKRETÄRS AN: Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern BETRIFFT: Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern Die beigeschlossenen Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern werden vom Generalsekretär für die auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) aufgestellten Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern erlassen. Sie werden am 10. Mai 1964 wirksam. Die Dienstvorschriften haben zum Großteil den Zweck, die hinsichtlich der Streitkräfte seit ihrem Bestehen gehandhabte Vorgangsweise und Übung weiter beizubehalten. U Thant Generalsekretär DIENSTVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER VEREINTEN NATIONEN IN CYPERN 25. April 1964 INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Punkt 1. Erlassung der Dienstvorschriften 1 2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften 2 3. Abänderungen und ergänzende Weisungen 3 4. Befehle des Kommandanten 4 5. Begriffsbestimmungen 5 ABSCHNITT II. INTERNATIONALER CHARAKTER, UNIFORM, ABZEICHEN, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN Punkt 6. Internationaler Charakter 6 7. Flagge 7

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