Grenzänderungsgesetz Jugoslawien
· BG · BGBl. Nr. 230/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz legt historisch vermessene Wasserlinien als unveraenderliche Staatsgrenze gegenueber der Sozialistischen Foederativen Republik Jugoslawien fest – einem Staat, der seit 1991/1992 nicht mehr existiert. Die betroffenen Grenzabschnitte verlaufen heute gegenueber Slowenien, und spaetere Staatsvertraege mit den Nachfolgestaaten duerften die Grenzfuehrung neu geregelt haben. Die Staatsnennungen und Verweisungen auf Jugoslawien in den §§ 1 bis 4 muessen dringend auf die aktuellen Verhaeltnisse angepasst oder das Gesetz durch neuere Regelungen ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte des Klausenbaches festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. LVG – Bgld. LGBl. Nr. 5/1966 24.11.2022 10000416 NOR40096954
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau. (2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt. LVG – Ktn. LGBl. Nr. 49/1966 24.11.2022 10000416 NOR40096955
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. (2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß. LVG – Stmk. LGBl. Nr. 32/1966 24.11.2022 10000416 NOR40096956
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner §§ 1 bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Burgenland, Kärnten und Steiermark – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Der Staatsvertrag BGBl. Nr. 229/1966 ist am 20. Oktober 1966 in Kraft getreten; vgl. weiters LVG – Bgld. LGBl. Nr. 5/1966 LVG – Ktn. LGBl. Nr. 49/1966 LVG – Stmk. LGBl. Nr. 32/1966 24.11.2022 10000416 NOR40096957
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