Deregulierung, aber richtig

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Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation - Ausdehnung (IAEO)

· Vertrag – IAEO · BGBl. Nr. 40/1965 · in Kraft seit 1965-03-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung erweitert die Definition der IAEO-Angestellten im Amtssitzabkommen, sodass zeitweise abgeordnete Mitarbeiter der UN-Sekretariate eingeschlossen sind. Die Internationale Atomenergiebehörde hat ihren Sitz nach wie vor in Wien, und die Koordinierung zwischen UN-Organisationen ist weiterhin gaengige Praxis. Das Abkommen ist operative Grundlage fuer die reibungslose Arbeit der IAEO auf oesterreichischem Gebiet.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Sigvard Eklund m. p. ↗ RIS

INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION, WIEN Wien, am 20. Dezember 1964 Herr Bundesminister! Artikel I, Abschnitt 1, lit. o) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation bestimmt wie folgt: ,,Unter dem Begriff 'Angestellte der IAEO' (sind zu verstehen) der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals.” Angesichts der zunehmenden Koordinierung von Politik und Programmen zwischen den zuständigen Organisationen des Gefüges der Vereinten Nationen und der daraus resultierenden Notwendigkeit, in einzelnen Fällen Angehörige der Sekretariate der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen dem Stab der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Zeit zuzuteilen, um diese Koordinierung zu erleichtern, beehre ich mich, namens der Internationalen Atomenergie-Organisation vorzuschlagen, daß der Begriff,,Angehörige des Personals der IAEO” so aufgefaßt werden soll, daß er Mitglieder der Sekretariate der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen einschließt, die dem St

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz