Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 249/1965 · in Kraft seit 1965-07-13

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen regelt die Privilegien und Immunitaeten der Donaukommission, die als internationale Organisation mit Sitz in Budapest weiterhin aktiv ist. Die im Text genannten Vertragsparteien (Jugoslawien, Tschechoslowakei, UdSSR) existieren nicht mehr, doch haben die jeweiligen Nachfolgestaaten die Vertragspflichten uebernommen. Das Abkommen bildet weiterhin die Rechtsgrundlage fuer die Taetigkeit der Kommission auf oesterreichischem Gebiet und kann von Oesterreich nicht einseitig geaendert werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Rechtspersönlichkeit Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Eigentum, Kapital, Vermögenswerte und Dokumente 1. Die Amtsräumlichkeiten, die Archive und sämtliche Dokumente, die der Kommission gehören, sind unverletzlich. Das Eigentum, das Kapital, die Schuldforderungen und die Vermögenswerte der Kommission, wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Art gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Eingreifens, es sei denn, daß die Kommission selbst darauf in einem bestimmten Fall verzichtet. 2. Die Kommission ist von allen direkten Staats- oder Ortssteuern und -gebühren befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Vergütung für öffentliche und andere Dienstleistungen. 3. Die Kommission ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit. 4. Bei der Vollziehung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission über ihr Eigentum, ihr Kapital und ihre Devisen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile.

Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV Vertreter der Mitgliedstaaten der Konvention 1. Die Vertreter der Staaten bei der Kommission und ihre Stellvertreter genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission die Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden. 2. Die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission folgende Privilegien und Immunitäten: In den Fällen, wo der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerschuldners abhängt, werden die Zeiträume, während derer die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention sich auf dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. 3. Die Privilegien und Immunitäten im Sinne dieses Artikels werden den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Personen ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Jeder Mitgliedstaat der Konvention hat das Recht und die Pflicht, die Immunität dieser Personen in allen Fällen aufzuheben, in denen seiner Me

Art. 5 — Artikel V ↗ RIS

Artikel V Beamte der Kommission 1. Die Kommission bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Die Namen der Beamten, die diesen Kategorien angehören, werden vom Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten der Konvention bekanntgegeben. 2. Auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention sind die Beamten der Kommission 3. Der Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission und seine Stellvertreter genießen neben den Privilegien und Immunitäten gemäß Ziffer 2 dieses Artikels auch die anderen Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden. 4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse der Kommission und zur ungehinderten Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, die Immunität jedes Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für die Interessen der Kommission aufgehoben zu werden vermag. 5. Die Bes

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz