Privilegien und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 127/1957) begünstigten Personenkreis
· K · BGBl. Nr. 242/1965 · in Kraft seit 1965-08-04
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1965 veroeffentlichte lediglich einen internen Erlass des Europarates aus dem Jahr 1954, der festlegte, welche Beamtenkategorien welche Immunitaeten geniessen. Der Europarat hat seine Personalstruktur und Privilegienregelungen seither vielfach veraendert; die Einstufung von 1954 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ueberholt. Das massgebliche Recht ergibt sich aus dem Allgemeinen Abkommen BGBl. Nr. 127/1957 und aktuellen Entscheidungen des Europarates, nicht mehr aus dieser historischen Einmalkundmachung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Privilegien und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 127/1957) begünstigten Personenkreis BGBl. Nr. 242/1965 04.08.1965 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Juli 1965 über den gemäß Artikel 17 und 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 127/1957) begünstigten Personenkreis StF: BGBl. Nr. 242/1965
Art. 1 ↗ RIS
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß er gemäß Artikel 17 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates jene Kategorien von Beamten bestimmt hat, auf welche die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens ganz oder teilweise Anwendung finden. Der diesbezügliche Erlaß des Generalsekretärs des Europarates hat folgenden Wortlaut: Erlaß Nr. 203 Der Generalsekretär des Europarates ordnet im Hinblick auf die Artikel 17 und 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates an: Artikel 1 Die Bestimmungen der lit. a) und b) des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten finden Anwendung auf alle ständigen Beamten des Europarates sowie auf alle auf Zeit ernannten Beamten des Europarates. Artikel 2 Die Bestimmungen der lit. c), d), e) und f) des Artikels 18 finden Anwendung auf alle ständigen Beamten des Europarates, mit Ausnahme derjenigen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und die vor der Übernahme ihrer Funktionen in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Artikel 3 Die Bestimmungen der lit. c), d) und e) des Artike
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz