Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 140/1965 · in Kraft seit 1965-06-10

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kompetenzfeststellung des Verfassungsgerichtshofes von 1964 klaert verbindlich, was als Denkmal im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG gilt. Sie ist weiterhin massgebend fuer die Abgrenzung der Bundes- und Landeszustaendigkeiten im Denkmalschutz. Das Erkenntnis schraenkt niemanden direkt ein, sondern sichert die Rechtsklarheit bei der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände. Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden. Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“ Kulturverwaltung, konservierende Verwaltung Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, StGBl. Nr. 90/1918 15.09.2022 10000408 NOR12006507 N11965129000

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz