Deregulierung, aber richtig

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Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 72/1965 · in Kraft seit 1965-04-09

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser bilaterale Vertrag regelt die gemeinsame Markierung und Sichtbarhaltung der Staatsgrenze zwischen Oesterreich und Ungarn. Auch im Schengenraum bleibt eine rechtlich klar definierte und vermarkte Staatsgrenze notwendig – etwa fuer Eigentumsrechte, Strafverfolgung und technische Infrastruktur. Der Vertrag wurde zuletzt 2017 angepasst und befindet sich aktiv in Vollzug.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS

KAPITEL I Verlauf der Staatsgrenze Artikel 1 Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik verläuft so, wie sie auf Grund des Artikels 27 Punkt 1 des Friedensvertrages von Trianon vom 4. Juni 1920, des Artikels 27 Punkt 5 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, des Venediger Protokolls vom 13. Oktober 1921, betreffend die Regelung der westungarischen Frage, der Entscheidung des Völkerbundrates vom 19. September 1922 und der Vereinbarung der beiden Vertragschließenden Staaten vom 22. November 1922 über die Kompensation gewisser Gebiete (Convention du 22 novembre 1922 au sujet de certaines compensations), von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1922 bis 1924 an Ort und Stelle festgelegt und vermarkt worden ist und durch Artikel 1 Punkt 1 des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Februar 1947 sowie durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 entsprechend dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde, unter Berücksichtigung dessen, daß infolge der gemäß Artikel 1 Punkt 4 lit. c des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Februar 1947 zwischen Ungarn und der Tschechoslowakei durchgeführten Gr

Art. 5 — KAPITEL II ↗ RIS

KAPITEL II Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze Artikel 5 (1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert werden. (2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern. Instandhaltung 17.05.2023 10000405 NOR12013390 N1199013769J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 29 §§ im Datensatz