Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 66/1964 · in Kraft seit 1963-10-07
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Zusatzuebereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, Sklaverei und sklavereiaehnliche Praktiken wie Schuldknechtschaft und Zwangsheirat schrittweise vollstaendig abzuschaffen. Es schuetzt Menschen vor schwerwiegenden Verletzungen ihrer persoenlichen Freiheit und erfuellt damit eine zentrale staatliche Schutzaufgabe gegenueber echtem Schaden Dritter. Das Uebereinkommen ist weiterhin in Kraft und bildet eine unverzichtbare Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN Artikel 1 Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei enthaltene Begriffsbestimmung fallen: 30.05.2025 10000402 NOR12006431 N1196415665S
Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS
Artikel 4 Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei. 30.05.2025 10000402 NOR12006434 N1196415668S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 16 §§ im Datensatz