Deregulierung, aber richtig

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Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 19/1964 · in Kraft seit 1963-12-26

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der Konsularvertrag mit dem Vereinigten Koenigreich aus dem Jahr 1960 ist weiterhin die Rechtsgrundlage fuer die konsularischen Beziehungen – nach dem Brexit sogar von gesteigerter Bedeutung. Anlage 1 enthaelt jedoch einen veralteten Staatsangehoehrigkeitskatalog mit laengst aufgeloesten Gebieten wie der Foederation von Rhodesien und Njassaland oder dem damaligen Singapur. Anlage 2 legt einen Schwellenbetrag von 7.000 Schilling fest, einer Waehrung, die seit 2002 nicht mehr existiert; beide Anhaenge muessen auf diplomatischem Weg aktualisiert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Liste zu Artikel 2 Ziffer 4 lit. a Staatsangehörige gemäß Artikel 2 Ziffer 4 lit. a) sind: 1. Britische Untertanen, die Bürger des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien sind; 2. Britische Untertanen, die Bürger der Föderation von Rhodesien und Nyassaland sind; 3. Britische Untertanen, die Bürger des Staates Singapur sind; 4. Britische Untertanen, die als Bürger der Republik Irland den Anspruch gemäß Paragraph 2 des Britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 auf Beibehaltung der Eigenschaft eines britischen Untertanen geltend gemacht haben; 5. Personen, die gemäß Paragraph 13 Absatz 1 des Britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 britische Untertanen ohne Bürgerschaft sind; 6. Personen, die unter britischem Schutz im Sinne des „British Protectorates, Protected States and Protected Persons Order in Council, 1949“ in der jeweils geltenden Fassung stehen. 14.02.2025 10000401 NOR12006425 N1196413748R

Anl. 2 ↗ RIS

Unterzeichnungsprotokoll Bei der heutigen Unterzeichnung des Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen: 1. Artikel 16 und Artikel 41 Absatz 2 des Konsularvertrages sind erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden. 2. Der im Artikel 44 Absatz 2 erwähnte Betrag wird bis auf weiteres hinsichtlich der im Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gebiete mit 100 £ und hinsichtlich der Republik Österreich mit 7000 S festgelegt. ZU URKUND DESSEN haben die beiden Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. 14.02.2025 10000401 NOR12006426 N1196413749R

KI-Analyse · 2026-07-15 · 49 §§ im Datensatz