Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 118/1964 · in Kraft seit 1964-06-06
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1964 stellt fest, dass die Länder gemäß Art. 15 Abs. 9 B-VG zivilrechtliche Bestimmungen für Straßenangelegenheiten erlassen und Landesbehörden damit betrauen dürfen. Diese Kompetenzfrage ist durch die einschlägigen Landesstraßengesetze und die Rechtsprechung längst geklärt. Die Kundmachung selbst erzeugt keine Rechte oder Pflichten für Bürger oder Behörden und ist als überholte historische Bekanntmachung ohne laufende Wirkung zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Mai 1964, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten im Sinne des Art. 15 Abs. 9 des B.-VG. erforderlich sind. StF: BGBl. Nr. 118/1964 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Dezember 1963, K II-6/63-22, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 5. Mai 1964, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 Art. 15 Abs. 9 B-VG, BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000398 NOR11000399 N11964128820
Art. 1 ↗ RIS
„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Art. 15 B.-VG., gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 9 B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen.“ vgl. Art. 6 EMRK Vollziehung des Zivilrechts, nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Art. 15 Abs. 9 B-VG 12.02.2026 10000398 NOR12006375 N11964128810
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz