Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 82/1964 · in Kraft seit 1964-05-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1964 veröffentlicht einen VfGH-Rechtssatz, wonach Regelungen über finanzielle Beiträge für Infektionskranke Bundessache nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG sind. Diese Zuständigkeitsfrage ist durch das Tuberkulosegesetz und nachfolgende Bundesgesetze im Gesundheitsbereich längst konkret ausgestaltet und in der Praxis nicht mehr offen. Die Kundmachung hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und kann als historisches Dokument ohne operative Bedeutung aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. April 1964, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht. StF: BGBl. Nr. 82/1964 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1963, K II-1/63, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 16. April 1964, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000397 NOR11000398 N11964128750

Art. 1 ↗ RIS

„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung oder Heilung der Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht, ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen).“ vgl. § 37 Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 Seuchen, Geldleistungen der öffentlichen Hand, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG 01.09.2022 10000397 NOR12006374 N11964128740

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz