Privilegien und Immunitäten des Europarates
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 122/1964 · in Kraft seit 1964-06-06
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1964 gibt bekannt, dass Schweden, Luxemburg, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande das Vierte Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates ratifiziert haben. Es handelt sich um eine rein historische Geltungsbereichsbekanntmachung ohne laufende Regelungswirkung für Österreich. Die tatsächlich anwendbaren Privilegien und Immunitäten ergeben sich aus den Abkommen selbst. Die Kundmachung ist ersatzlos zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Privilegien und Immunitäten des Europarates BGBl. Nr. 122/1964 06.06.1964 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 21. Mai 1964 über den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates. StF: BGBl. Nr. 122/1964
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates ist das Vierte Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl. Nr. 88/1962, für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: Schweden 18. September 1962 Luxemburg 5. November 1963 Bundesrepublik Deutschland 10. Dezember 1963 Die Regierung der Niederlande hat am 25. Juli 1962 die Erklärung abgegeben, daß dieses Zusatzprotokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz