Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
· V · BGBl. Nr. 233/1964 · in Kraft seit 1964-09-30
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Geschäftsordnung einer Kommission, die nach dem Krieg Entschädigungen für in Bulgarien verlorenes Vermögen verteilen sollte. Diese Aufgabe ist seit Jahrzehnten erledigt, die Kommission und das zugrunde liegende Verteilungsgesetz Bulgarien sind reine Kriegsfolgen-Abwicklung. Die Regel hat keine lebende Wirkung mehr und kann ersatzlos weg.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. August 1964, mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission erlassen wird. StF: BGBl. Nr. 233/1964 BGBl. Nr. 241/1965 Auf Grund des § 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, wird verordnet: e-rk 14.02.2020 10000392 NOR11000393 N1196411492S
§ 1 — I. Die Bundesverteilungskommission. ↗ RIS
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission. I. Die Bundesverteilungskommission. § 1. (1) Die Bundesverteilungskommission entscheidet (2) Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.
§ 6 — III. Verfahren. ↗ RIS
III. Verfahren. § 6. (1) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten. (2) Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung oder Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zum Berichterstatter zu bestellen. (3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen und Verhandlungen sowie die Abstimmung. (4) Er hat die Beeidigung von Sachverständigen vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird. (5) Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom Senat beschlossenen Entscheidungen und die Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen. (6) Er hat auch über die Vergütung der Auslagen und über die Entschädigung der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zu entscheiden.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz