Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge
· BVG · BGBl. Nr. 59/1964 · in Kraft seit 1964-04-07
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesverfassungsgesetz von 1964 änderte die B-VG-Bestimmungen über Staatsverträge und heilte rückwirkend ältere Staatsverträge, die nicht ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden. Die inhaltlichen Änderungen am B-VG wurden in den konsolidierten B-VG-Text eingearbeitet; die validierten Staatsverträge (darunter die EMRK) gelten kraft eigenständiger Rechtsgrundlagen. Das Änderungsgesetz selbst hat damit seinen Zweck erfüllt und keine eigenständige Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS
Artikel I. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930) 22.10.2021 10000391 NOR12006339 N1196411423R
Art. 3 — Artikel III. ↗ RIS
Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 22.10.2021 10000391 NOR12006341 N1196411425R
Art. 2 — Artikel II. ↗ RIS
Artikel II. Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genehmigt: Staatsvertrag von Wien, Europäische Menschenrechtskonvention 22.10.2021 10000391 NOR40093607
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz