Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage
· BVG · BGBl. Nr. 274/1964 · in Kraft seit 1964-12-08
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesverfassungsgesetz von 1964 heilte rückwirkend formelle Fehler bei der Kundmachung von Landesgesetzen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten. Diese Sanierungsfunktion war eine einmalige Übergangsmaßnahme, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vollständig erfüllt wurde. Heute gibt es keine Landesgesetze mehr, auf die das Gesetz angewendet werden könnte; es hat keine laufende operative Wirkung und kann daher aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS
Artikel I. (1) Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht worden sind oder gemäß Art. 97 Abs. 2 oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Bundesministern die Zustimmung zur Kundmachung, zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung von Bundesorganen erteilt hat. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof vor der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben worden sind, daß die Bundesregierung eine den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Art. 97 Abs. 2 oder des Art. 98 Abs
Art. 2 — Artikel II. ↗ RIS
Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 24.11.2022 10000389 NOR12006298 N1196410592S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz