Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 230/1963 · in Kraft seit 1963-09-14

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1963 hält fest, dass die beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft Ländersache sind. Diese Kompetenzverteilung ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 B-VG und wurde durch spätere Kammergesetze konkret ausgestaltet. Die Kundmachung selbst schafft keine anwendbaren Normen für Bürger oder Behörden und ist als überholte historische Bekanntmachung ersatzlos zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. August 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. StF: BGBl. Nr. 230/1963 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 19. Juni 1963, K II-2/63, – dem Bundeskanzleramt am 14. August 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000386 NOR11000387 N11963128710

Art. 1 ↗ RIS

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar auch dann, wenn es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Fachorganisationen im Sinne des § 29 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1958, LGBl. Nr. 83, handelt.“ Landarbeiterkammern, Forstarbeiterkammern, gesetzliche berufliche Vertretungen, Art. 15 Abs. 1 B-VG, LGBl. Nr. 83/1958 01.09.2022 10000386 NOR12006294 N11963128700

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz