Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 161/1963 · in Kraft seit 1963-07-17
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1963 gibt lediglich bekannt, dass der VfGH den Schutz des Waldes gegen Wildschäden als Ländersache eingestuft hat. Diese Zuständigkeitsfrage ist durch Art. 15 Abs. 1 B-VG und das Forstgesetz 1975 längst abschließend geregelt. Die Kundmachung hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und belastet weder Bürger noch Behörden. Sie kann als gegenstandslose historische Bekanntmachung aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich von Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden. StF: BGBl. Nr. 161/1963 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, zugestellt am 27. Juni 1963, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000385 NOR11000386 N11963128580
Art. 1 ↗ RIS
„Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.“ vgl. auch die Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 Art. 15 Abs. 1 B-VG 01.09.2022 10000385 NOR12006293 N11963128570
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz