Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 160/1963 · in Kraft seit 1963-07-17

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1963 veröffentlicht lediglich einen alten Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, wer für die Abwässerbeseitigung zuständig ist. Die Kompetenzfrage ist heute durch das B-VG und die darauf aufbauende Gesetzgebung eindeutig geregelt. Die Kundmachung selbst erzeugt keinerlei Rechte oder Pflichten für Bürger oder Behörden. Sie ist ein historisches Dokument ohne laufende operative Wirkung und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 3. Juli 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften. StF: BGBl. Nr. 160/1963 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 21. März 1963, K II-4/62, – dem Bundeskanzleramt am 28. Juni 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000384 NOR11000385 N11963128560

Art. 1 ↗ RIS

„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B.-VG. (Wasserrecht) Bundessache.“ Verwaltungspolizei, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG 01.09.2022 10000384 NOR12006292 N11963128550

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz