Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
· BG · BGBl. Nr. 319/1963 · in Kraft seit 1963-12-31
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1963 regelt die Abwicklung längst angemeldeter Ansprüche aus der Nachkriegs-Rückstellung über einen eigenen Fonds samt Kommission. Die Anmeldefristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen, und das Gesetz sieht selbst vor, den Fonds aufzulösen, sobald die Mittel verbraucht sind. Die Regelung ist weitgehend historisch; verbliebene anerkannte Ansprüche sollten erhalten bleiben, der überholte Behördenapparat aber abgewickelt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Abgeltung der auf Grund des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 187, über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft angemeldeten Ansprüche. 19.03.2019 10000380 NOR12006270 N1196311271S
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ im folgenden Kommission genannt errichtet. (2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission. (3) Die Kommission entscheidet durch Senate, die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages als Beisitzer bestehen. (4) Der Vorsitzende der Kommission hat zu Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis haben. (5) Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen durch den Fonds mitgew
§ 16 ↗ RIS
§ 16. (1) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind. (2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. (3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben. Verlautbarung 19.03.2019 10000380 NOR12006285 N1196311286S
KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz