Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 231/1963 · in Kraft seit 1963-09-14

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung hält lediglich einen VfGH-Rechtssatz von 1963 fest, der die Bundeskompetenz für Rotkreuz-Schutzvorschriften bei der Durchführung der Genfer Abkommen festgestellt hat. Diese Zuständigkeit ist im geltenden Bundesrecht umgesetzt und rechtlich unbestritten. Das Dokument hat keine eigenständige normative Wirkung mehr und ist ein reines Archivstück.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. August 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 hinsichtlich des Schutzes des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes. StF: BGBl. Nr. 231/1963 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 18. Juni 1963, K II-5/62-16, – dem Bundeskanzleramt am 12. August 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000377 NOR11000378 N1196310058R

Art. 1 ↗ RIS

„Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, über die Verwendung ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B.-VG. in der Fassung von 1929 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung“ 01.09.2022 10000377 NOR12006267 N1196310059R

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz