10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 6/1962 · in Kraft seit 1962-01-01
13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1961 führte nach dem Krieg vermögensrechtliche Bestimmungen aus dem Staatsvertrag durch (Übergang deutschen Eigentums auf die Republik). Diese einmaligen Vermögensübergänge sind abgewickelt; gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Artikel I. ↗ RIS
Artikel I. § 1. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte werden dieser Person, wenn sie nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, auf Begehren bis zu einer Wertgrenze von 260.000 S übertragen. Ist eine solche Person vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben, so werden diese Vermögenswerte bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S auf Begehren ihren Erben übertragen; das anteilige Ausmaß der Übertragung richtet sich nach den Erbteilen. (2) Ist eine deutsche physische Person vor dem 27. Juli 1955 gestorben, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft erworben zu haben, so werden die vorbezeichneten Vermögenswerte auf Begehren jedem Erben, der nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, im Verhältnis zu seinem Erbteil bis zu einer Wertgrenze von 260.000 S übertragen. (3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für Vermächtnisnehmer, die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben. 26
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Art. 1, 6 bis 13 und 25 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/1958, sind sinngemäß anzuwenden. (2) Übertragungen nach dem § 1 wirken vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. 26.03.2025 10000376 NOR12006249 N1196217479S
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz