Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 88/1962 · in Kraft seit 1961-12-16

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das 4. Zusatzprotokoll zu den Europarats-Privilegien und Immunitäten sichert die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Österreich profitiert unmittelbar vom EGMR als Schutzsystem für die Grundrechte seiner Bürger. Das Protokoll ist eine aktive völkerrechtliche Verpflichtung, verhältnismäßig ausgestaltet — Immunität kann im Einzelfall aufgehoben werden — und unverzichtbarer Teil des europäischen Menschenrechtssystems.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

ARTIKEL 2 Die Richter genießen bei der Ausübung ihrer Aufgaben sowie auf den in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen die folgenden Privilegien und Immunitäten: a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit; b) für sich selbst und für ihre Ehegatten Befreiung von allen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in bezug auf Ausreise aus dem Staat ihres Wohnsitzes und Rückkehr in diesen sowie Einreise in den Staat, in welchem sie ihre Aufgaben ausüben, und Ausreise aus demselben, weiters Befreiung von der Ausländerregistrierung in den Staaten, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.

Art. 5 ↗ RIS

ARTIKEL 5 Um den Richtern volle Redefreiheit und volle Unabhänigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Art. 6 ↗ RIS

ARTIKEL 6 Die Privilegien und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines Richters in jedem Falle aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz