Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962
· BVG · BGBl. Nr. 205/1962 · in Kraft seit 1962-07-21
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 hat ihren Kern — die Änderung des B-VG im Gemeinderecht — längst erfüllt; die inhaltlichen Änderungen sind im B-VG aufgegangen. Die verbliebene eigenständige Bestimmung über den Fortbestand der Städte mit eigenem Statut ist durch Art. 116 B-VG abgedeckt; mehrere Absätze wurden bereits als nicht mehr geltend festgestellt. Das Gesetz kann als erledigtes Änderungsgesetz aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut bleiben als solche bestehen. Statutarstadt, Stadtrecht, Stadt mit eigenem Statut 18.01.2024 10000374 NOR12006264 N1196217644R
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (Anm.: Abs 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Bundesgesetz, Materiengesetz 18.01.2024 10000374 NOR40093283
KI-Analyse · 2026-07-15 · 6 §§ im Datensatz