Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 160/1962 · in Kraft seit 1962-06-27
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt bloß mit, welche Staaten die Genfer Abkommen im Jahr 1961/62 ratifiziert oder Kontinuitätserklärungen abgegeben haben — darunter Dahomey (heute Bénin) und Obervolta (heute Burkina Faso). Es handelt sich um eine rein historische Registriernotiz ohne jede operative Wirkung. Der aktuelle Stand der Genfer Konventionen wird vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und dem Schweizer Depositar geführt; dieses Dokument ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 160/1962 27.06.1962 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Juni 1962 über die Ratifikation, den Beitritt beziehungsweise die Kontinuitätserklärungen weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949. StF: BGBl. Nr. 160/1962
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 113/1961 folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Portugal 14. März 1961 Paraguay 23. Oktober 1961 Kolumbien 8. November 1961 Portugal hat zu Artikel 10 der 1., 2. und 3. Konvention sowie zu Artikel 11 der 4. Konvention Vorbehalte erklärt. Des weiteren haben folgende Staaten Kontinuitätserklärungen in dem Sinn abgegeben, daß sie sich vom Tag ihrer Unabhängigkeit an kraft der Ratifikation der Genfer Abkommen durch die ehemals für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche europäische Macht an die Genfer Abkommen für gebunden erachten: Staaten: Datum der Unabhängigkeit: Togo 27. April 1960 Dahomey 1. August 1960 Ober-Volta 5. August 1960 Elfenbeinküste 7. August 1960 Nigeria
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz