Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 266/1962 · in Kraft seit 1962-08-31

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert lediglich einen Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofs von 1962 zur Gesetzgebungszuständigkeit bei forstlicher Bodenreform. Der zitierte Verfassungsartikel wurde bereits durch die B-VG-Novelle 1974 umnummeriert und ist in der geltenden Verfassungsauslegung längst verankert. Das Dokument entfaltet keine eigenständige operative Regelungswirkung und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. August 1962, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Bodenreform, soweit sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke bezieht. StF: BGBl. Nr. 266/1962 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Juni 1962, K II-1/62-23, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 01.09.2022 10000370 NOR11000371 N11962128490

Art. 1 ↗ RIS

„Maßnahmen der Bodenreform fallen auch dann unter die Kompetenzbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG., wenn sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke beziehen.“ Zitat nunmehr: „Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG“ (B-VG Novelle BGBl. Nr. 444/1974) Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG 01.09.2022 10000370 NOR12006229 N11962128480

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz