Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
UVEG · BG · BGBl. Nr. 177/1962 · in Kraft seit 1962-10-11
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1962 entschädigte Umsiedler und Vertriebene. Weitgehend historisch; eine Bereinigung muss verbleibende berechtigte Ansprüche wahren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates. ↗ RIS
Anlage zum Entschädigungsgesetz Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates. 1. Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (§ 13 Anmeldegesetz und § 6 Entschädigungsgesetz) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zugrunde zu legen. 2. Die mögliche Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung ist entsprechend den tatsächlich eingerichtet gewesenen Räumen derart begrenzt, daß für die einzelnen Räume die nachstehend verzeichnete Punkteanzahl nicht überschritten werden darf: 3. Der Ermittlung der Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung darf im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse je ein Nebenraum der gleichen Kategorie und höchstens drei Wohnräume (hievon höchstens zwei Zimmer) zugrunde gelegt werden. 4. Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes unbeschadet der gemäß den Z. 1 bis 3 ermittelten Punkte weitere Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt: 5. Die Höchstpunkteanzahl gemäß Z. 4 ist für Totalverlust in jeder Kategorie unter der Voraussetzun
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz