Deregulierung, aber richtig

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Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

· BG · BGBl. Nr. 187/1962 · in Kraft seit 1962-07-18

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1962 regelte die einmalige Anmeldung von Nachkriegs-Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz und richtete dafür einen eigenen Fonds ein. Die Anmeldefrist betrug nur sechs Monate und ist seit Jahrzehnten abgelaufen. Der Fonds und das ganze Verfahren sind erledigt und ohne Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes). 19.03.2019 10000363 NOR12006117 N1196210939Q

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Zur Entgegennahme der Anmeldungen und zur späteren Behandlung der auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche wird ein „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Wien. (3) Der Fonds wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums wird auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter zu den Sitzungen des Kurat

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Der Fonds hat sich nach Ernennung der Mitglieder unverzüglich zu konstituieren und sodann innerhalb Monatsfrist einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, demzufolge Anmeldungen im Sinne des § 1 von den nach § 2 dieses Bundesgesetzes Anmeldungsberechtigten binnen sechs Monaten eingebracht werden können. (2) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist dann fristgerecht eingebracht, wenn sie spätestens am letzten Tage der sich nach dem Aufruf (Abs. 1) ergebenden Frist beim Fonds eingelangt ist. Anmeldungsberechtigte, die innerhalb dieser Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem in § 3 vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. (3) In der Anmeldung ist der für die Begründung des künftigen Anspruches maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und möglichst vollständig anzuführen, wobei die aus den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes sich ergebende Höhe des Anspruches ziffernmäßig anzugeben ist. (4) Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. (5) Der Anmelden

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz