Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
· BVG · BGBl. Nr. 215/1962 · in Kraft seit 1962-07-18
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesverfassungsgesetz hat seinen ursprünglichen Änderungszweck am B-VG längst erfüllt; mehrere Bestimmungen wurden bereits durch BGBl. I Nr. 2/2008 als nicht mehr geltend festgestellt und Art. II durch das Bildungsreformgesetz 2017 aufgehoben. Die verbleibenden Regelungen zu Lehrerdienststellen und Bundesfinanzierung in Art. IV sind durch das Bildungsreformgesetz 2017 zwar teilweise fortgeschrieben, aber mit veralteten IT- und Dienstpostenregelungen belastet. Alle bereits erledigten Übergangsbestimmungen sollten gestrichen und das Gesetz auf die noch operativen Kernregelungen reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV. (1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer. (2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. (3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen: (4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen
Art. 11 ↗ RIS
Artikel XI. (1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 treten Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. (2) Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft. 02.10.2025 10000362 NOR40196828
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz