Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 142/1961 · in Kraft seit 1961-03-22
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich ist seit dem EU-Beitritt 1995 kein EFTA-Mitglied mehr, weshalb dieses Protokoll über Rechtsfähigkeit und Immunität der EFTA für Österreich gegenstandslos ist. Die ursprünglichen Unterzeichner sind großteils ebenfalls EU-Mitglieder geworden oder aus der EFTA ausgetreten; das Vereinigte Königreich hat zudem auch die EU verlassen. Eine formale Aufhebung bereinigt das Bundesrecht, ohne irgendwelche sachlichen Folgen zu erzeugen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/06 Privilegien und Immunitäten PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION StF: BGBl. Nr. 142/1961 Englisch, Französisch *Dänemark 142/1961 *Finnland 124/1963 *Island 236/1970 *Norwegen 142/1961 *Schweden 124/1963 *Vereinigtes Königreich 124/1963 Der Bundespräsident erklärt das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation, welches also lautet: ... für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republi
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Die Assoziation ARTIKEL 1 Die Europäische Freihandelsassoziation, im folgenden „die Assoziation“ genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und vor Gericht aufzutreten. Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozessfähigkeit 07.10.2025 10000359 NOR12006082 N1196115243S
Art. 21 ↗ RIS
ARTIKEL 21 Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates tritt es mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und für jeden dem vorliegenden Protokoll beitretenden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Genf, am 28. Juli 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt. 06.10.2025 10000359 NOR12006102 N1196115263S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz