Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 21/1960 · in Kraft seit 1994-03-09
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Vertrag überträgt den österreichisch-sowjetischen Konsularvertrag von 1959 auf die Russische Föderation als Nachfolgestaat und regelt damit die konsularen Beziehungen zwischen Österreich und Russland. Er ermöglicht österreichischen Staatsangehörigen in Russland konsularischen Schutz, Passdienste und Rechtshilfe – und umgekehrt. Konsularverträge dienen dem Schutz der Bürger im Ausland und entsprechen einer legitimen staatlichen Aufgabe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.) Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959. Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu regeln, HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der U
Art. 1 — ABSCHNITT I. ↗ RIS
ABSCHNITT I. Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung der Konsuln, Personal der Konsulate. Artikel 1. (1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten. (2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.
Art. 15 ↗ RIS
Artikel 15. (1) Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden. (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich zu antworten. (3) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich des Konsulates liegen, so steht die weitere Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung zu.
Art. 17 ↗ RIS
Artikel 17. Die Konsuln haben das Recht, 1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern; 2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19. Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten oder in ihren Wohnungen wie auch auf Wunsch der Staatsangehörigen des Sendestaates in deren Wohnungen sowie an Bord der unter der Flagge des Sendestaates fahrenden Schiffe folgende Handlungen vorzunehmen: 1. von den Staatsangehörigen des Sendestaates Erklärungen entgegenzunehmen und sie zu beurkunden; 2. letztwillige Verfügungen und andere einseitige Rechtsgeschäfte sowie sonstige Erklärungen der Staatsangehörigen des Sendestaates abzufassen, zu beurkunden und diese Urkunden in Verwahrung zu nehmen; 3. Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates geschlossen wurden, abzufassen oder zu beglaubigen, sofern solche Verträge den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widersprechen. Die Konsuln dürfen jedoch keine Verträge über die Begründung, Abänderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften, die im Empfangsstaat gelegen sind, abfassen oder beglaubigen; 4. Verträge zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates einerseits und Staatsangehörigen des Empfangsstaates oder Staatsangehörigen dritter andererseits abzufassen oder zu beglaubigen, soweit diese Verträge sich ausschließlich auf Gegenstände o
Art. 33 ↗ RIS
Artikel 33. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in zwei authentischen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 34 §§ im Datensatz