Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 42/1960 · in Kraft seit 1960-01-15
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Europäische Übereinkommen verpflichtet Österreich und die anderen Vertragsstaaten, zwischenstaatliche Streitigkeiten friedlich beizulegen – durch den Internationalen Gerichtshof, Vergleichsverfahren oder Schiedsgericht. Es erfüllt eine legitime staatliche Kernaufgabe (Friedenssicherung und Durchsetzung von Völkerrecht) und ist ein aktives multilaterales Rahmenabkommen ohne bürokratische Belastung für Bürger oder Unternehmen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS
KAPITEL I Gerichtliche Beilegung Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über 24.10.2024 10000348 NOR12005994 N1196014600P
Art. 4 — KAPITEL II ↗ RIS
KAPITEL II Vergleichsverfahren Artikel 4 (1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht unter Artikel 1 fallen, einem Vergleichsverfahren unterwerfen. (2) Die an einer im vorliegenden Artikel bezeichneten Streitigkeit beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, die Streitigkeit ohne vorausgehendes Vergleichsverfahren einem Schiedsgericht vorzulegen. 24.10.2024 10000348 NOR12005997 N1196014603P
Art. 19 — KAPITEL III ↗ RIS
KAPITEL III Schiedsverfahren Artikel 19 Die Hohen Vertragschließenden Parteien unterwerfen dem Schiedsverfahren mit Ausnahme der in Artikel 1 bezeichneten alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, über die deshalb kein Vergleich zustande gekommen ist, weil die Parteien vereinbart haben, ein vorausgehendes Vergleichsverfahren nicht in Anspruch zu nehmen, oder weil ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist. 24.10.2024 10000348 NOR12006012 N1196014618P
Art. 41 — Artikel 41 ↗ RIS
Artikel 41 (1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. (2) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. (3) Für jede Unterzeichnerregierung, die das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft. (4) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Namen der Hohen Vertragschließenden Parteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen. Geschehen zu Straßburg am 29. April 1957 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift. 24.10.2024 10000348 NOR12006034
KI-Analyse · 2026-07-15 · 42 §§ im Datensatz