Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 21/1960 · in Kraft seit 1960-01-19
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Konsularvertrag wurde 1959 mit der Sowjetunion abgeschlossen, die seit 1991 nicht mehr existiert. Für Russland als Hauptnachfolgestaat gilt seit 1994 ein eigenständiger Vertrag (BGBl. Nr. 257/1994). Das Dokument bezieht sich auf einen nicht mehr existierenden Vertragsstaat und ist damit gegenstandslos; für noch nicht gesondert geregelte sowjetische Nachfolgestaaten sollten neue bilaterale Abkommen geschlossen werden, anstatt auf einen Vertrag mit einem aufgelösten Staat zu verweisen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959. Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu regeln, HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger F
Art. 33 ↗ RIS
Artikel 33. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in zwei authentischen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 34 §§ im Datensatz