Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
· Vertrag – Liechtenstein · BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag mit Liechtenstein legt verbindlich den genauen Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze fest und regelt die laufende Erhaltung der Grenzzeichen durch eine gemeinsame Grenzkommission. Er wurde zuletzt 2025 aktualisiert und hat klare operative Wirkung: Er verpflichtet beide Staaten zu regelmäßigen Revisionen, Schadensbeseitigungen und gemeinsamen Beschlüssen. Staatsverträge über den Grenzverlauf sind unverzichtbare Grundlage des Zusammenlebens zweier souveräner Staaten.
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Belegende Paragraphen
Art. 6 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen Artikel 6 Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen. 19.11.2025 10000346 NOR40100475
Art. 12 — Artikel 12 ↗ RIS
Artikel 12 (1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer periodischen Revision unterziehen. (2) Im Zuge der periodischen Revision sind der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen. Insbesondere können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden oder umgekehrt. (3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden laufend einander mitteilen. Deren Behebung wird durch die Kommission veranlaßt. (4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen, die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk ist durch die Kommission eine Urkunde „Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes“ zu erstellen. (5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur Durchführung der n
Art. 15 — Artikel 15 ↗ RIS
Artikel 15 Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsgerichtliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten je zur Hälfte. 19.11.2025 10000346 NOR40100484
Art. 18 — Artikel 18 ↗ RIS
Artikel 18 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Vaduz, am 17. März 1960 in doppelter Urschrift. 19.11.2025 10000346 NOR40100486
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze Artikel 1 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch folgende Urkunden bestimmt: (2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages. (3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3). (4) Die Absätze 1 bis 3 sind unkündbar. 19.11.2025 10000346 NOR40272655
Art. 11 — Artikel 11 ↗ RIS
Artikel 11 (1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission – im Vertrag Kommission genannt – eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. (2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten. (3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. (4) Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. (5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsst
KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz