Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten des Europarates

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 64/1960 · in Kraft seit 1960-03-24

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
1Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1960 verzeichnet ausschließlich, welche Staaten bis zum 7. Jänner 1960 das Europaratsabkommen über Privilegien und Immunitäten samt Protokollen ratifiziert haben. Es handelt sich um einen rein historischen Bestandsnachweis ohne operative Rechtswirkung – das zugrundeliegende Abkommen (BGBl. Nr. 127/1957) ist die eigentliche Rechtsgrundlage. Die Streichung dieser Kundmachung ist rein archivalisch und hat keine praktische Bedeutung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Privilegien und Immunitäten des Europarates BGBl. Nr. 64/1960 24.03.1960 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Feber 1960, über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll und des Zweiten Protokolls zum Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates. StF: BGBl. Nr. 64/1960

Art. 1 ↗ RIS

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben das Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 127/1957, bis zum 7. Jänner 1960 folgende Staaten ratifiziert: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben das Zweite Protokoll zum Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl. Nr. 13/1959, folgende weitere Staaten ratifiziert: Luxemburg und Türkei.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz