Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 146/1960 · in Kraft seit 1960-07-27

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1960 veröffentlicht einen Verfassungsgerichtshof-Rechtssatz, wonach die Einrichtung eines Fonds für Beihilfen bei betrieblichen Tierverlusten (nicht durch Seuche) Ländersache ist. Die zugrundeliegende Kompetenzfrage ist durch die nachfolgende Landesgesetzgebung und Verwaltungspraxis längst gelöst. Das Dokument hat heute keine eigenständige operative Rechtswirkung mehr und ist ein reines historisches Archivstück.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1960, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstehen. StF: BGBl. Nr. 146/1960 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. März 1960, K II-1/59 – dem Bundeskanzleramt am 1. Juli 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000342 NOR11000343 N11960126350

Art. 1 ↗ RIS

„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“ vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Art. 15 Abs. 1 B-VG 25.08.2022 10000342 NOR12005934 N11960126340

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz