Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 47/1960 · in Kraft seit 1960-02-20
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1960 veröffentlicht einen Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofs, der die Zuständigkeit von Bund und Ländern im Strahlenschutz klärt. Die darin festgestellten Kompetenzen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 12 B-VG, Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG) sind längst durch die nachfolgende Gesetzgebung – insbesondere das Strahlenschutzgesetz – eingelöst worden. Das Dokument hat heute keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist ein historisches Archivstück.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Feber 1960, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes. StF: BGBl. Nr. 47/1960 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1959, K II-2/59 – dem Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat: vgl. auch Art. 21 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 Arbeitsrecht, BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000341 NOR11000342 N11960126330
Art. 1 ↗ RIS
„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht. 2. Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG 25.08.2022 10000341 NOR12005933 N11960126320
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz