Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 47/1960 · in Kraft seit 1960-02-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1960 veröffentlicht einen Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofs, der die Zuständigkeit von Bund und Ländern im Strahlenschutz klärt. Die darin festgestellten Kompetenzen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 12 B-VG, Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG) sind längst durch die nachfolgende Gesetzgebung – insbesondere das Strahlenschutzgesetz – eingelöst worden. Das Dokument hat heute keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist ein historisches Archivstück.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Feber 1960, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes. StF: BGBl. Nr. 47/1960 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1959, K II-2/59 – dem Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat: vgl. auch Art. 21 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 Arbeitsrecht, BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000341 NOR11000342 N11960126330

Art. 1 ↗ RIS

„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht. 2. Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG 25.08.2022 10000341 NOR12005933 N11960126320

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz