Abkommen über internationale Ausstellungen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 218/1959 · in Kraft seit 1959-10-28
19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1959 verzeichnet lediglich den Beitritt von Kanada, Monaco und der Sowjetunion zu einem internationalen Ausstellungsabkommen. Sie hat keinerlei operative Rechtswirkung – das zugrundeliegende Abkommen (BGBl. Nr. 65/1957) ist die einzige Rechtsgrundlage. Die Sowjetunion als einer der genannten Beitrittsstaaten existiert zudem seit 1991 nicht mehr. Das Dokument ist ein reines Archivstück ohne eigenständigen Regelungsgehalt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Abkommen über internationale Ausstellungen BGBl. Nr. 218/1959 28.10.1959 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. September 1959, betreffend weitere Beitritte zum Abkommen über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 in der Fassung des Abänderungsprotokolls vom 10. Mai 1948. StF: BGBl. Nr. 218/1959
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Französischen Botschaft in Wien sind folgende weitere Staaten dem Abkommen über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 65/1957, in der Fassung des Abänderungsprotokolls, BGBl. Nr. 66/1957, beigetreten: Kanada, Monaco und die Sowjetunion.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz