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Schutz der Opfer des Krieges

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 43/1959 · in Kraft seit 1959-02-27

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Auch diese Kundmachung ist eine reine historische Mitteilung über den Beitritt von Ghana, Indonesien, Australien und Kambodscha zu den Genfer Abkommen im Jahr 1958 sowie über eine britische Erklärung zu Vorbehalten anderer Staaten. Sie hat keine eigenständige Rechtswirkung und entfaltet keine normativen Effekte. Als bloße Archivnotiz gehört sie nicht ins aktive Bundesrecht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 43/1959 27.02.1959 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Feber 1959 über die Ratifikation beziehungsweise den Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949. StF: BGBl. Nr. 43/1959

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung, BGBl. Nr. 115/1958, folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten Ratifikations- bzw. der Beitrittsurkunden Ghana 2. August 1958 Indonesien 30. September 1958 Australien 14. Oktober 1958 Kambodscha 8. Dezember 1958 Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat in Ergänzung zu der anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung, BGBl. Nr. 115/1958, bekanntgegeben, daß auch die seitens der Volksrepublik Ungarn zu den Art. 12 und 85 der Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie zu Art. 45 der Konvention über die Behandlung von Zivilpersonen im Kriege gemachten Vorbehalte nicht zur Kenntnis genommen werden können.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz