Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 155/1959 · in Kraft seit 1959-07-17
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung ist ausschließlich eine historische Mitteilung darüber, dass Ceylon und Neuseeland im Jahr 1959 den Genfer Abkommen beigetreten sind, samt einem Hinweis auf Vorbehalte Neuseelands. Sie enthält keine eigenständige Rechtsnorm und hat keine operative Wirkung mehr. Derartige Beitrittsanzeigen sind reine Archivdokumente und sollten nicht als aktives Bundesrecht geführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 155/1959 17.07.1959 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Juni 1959 über die Ratifikation beziehungsweise den Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949. StF: BGBl. Nr. 155/1959
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung, BGBl. Nr. 43/1959, folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten: Datum und Hinterlegung der Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: Ceylon 23. und 28. Feber 1959 Neu-Seeland 2. Mai 1959 Neu-Seeland hat den anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens gemachten Vorbehalt bezüglich Artikel 86 Absatz 2 des Genfer Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufrecht erhalten. Weiters hat Neu-Seeland anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß es den anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt bezüglich Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten zurückzieht. Schließlich hat die Regierung von Neu-Seeland unter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Artikel 85 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, die von Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz