Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 13/1959 · in Kraft seit 1958-11-13

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll gewährt Privilegien und Immunitäten an Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte — ein Gremium, das durch das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK im Jahr 1998 aufgelöst wurde und seither nicht mehr existiert. Das Protokoll regelt damit etwas, das es nicht mehr gibt, und ist vollständig gegenstandslos. Es kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Dänemark, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates, In der Erwägung, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (nachstehend als „Kommission“ bezeichnet) bei der Ausübung ihrer Aufgaben die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und in den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, In der Erwägung, daß es erforderlich ist, diese Privilegien und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und zu präzisieren, Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Die Mitglieder der Kommission genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Art. 4 ↗ RIS

ARTIKEL 4 Die Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten zu sichern. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz