Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

· V · BGBl. Nr. 202/1959 · in Kraft seit 1959-09-12

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1975 regelt nur die interne Geschäftsordnung einer Kommission, die über Schäden aus Krieg und Besatzung der 1950er Jahre entscheidet. Solche Fälle sind heute praktisch erledigt. Die Verordnung gewährt selbst keine Ansprüche, sondern organisiert nur einen Apparat ohne laufende Aufgaben - sie ist damit gegenstandslos geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 538/1975 Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, und des § 17 Abs. 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 99/1959, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz verordnet:

§ 1 ↗ RIS

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission. I. Die Bundesentschädigungskommission. § 1. (1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer. (2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen. (3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen. 22.04.2025 10000327 NOR12008181 N11975126120

§ 16 ↗ RIS

V. Geldgebarung. § 16. (1) Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Entschädigungsbeträge sind von jener Finanzlandesdirektion anzuweisen, die den Entschädigungsfall behandelt hat. Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Härteausgleichsbeträge sind durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Entschädigungsabteilung, Wien, I., Wollzeile 1, anzuweisen. (2) Zahlungen auf Grund der Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission sind von den Finanzlandesdirektionen binnen vier Wochen nach der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung zu vollziehen. 22.04.2025 10000327 NOR12005909 N11959126270

§ 17 ↗ RIS

§ 17. Das Bundesministerium für Finanzen hat für den Personal- und Sachaufwand der Bundesentschädigungskommission vorzusorgen. Personalaufwand 22.04.2025 10000327 NOR12008200 N11975126280

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz